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Wohnungsgeberbestätigung erstellen

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Sie (Aussteller)
Wohnungsgeber
Was gilt hier?
Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung zur Nutzung überlässt – meist der Vermieter, bei Untermiete der Hauptmieter. Er muss den Einzug oder Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG).
Was gilt hier?
Ist der Wohnungsgeber nicht selbst Eigentümer – etwa bei Untervermietung oder einer Hausverwaltung –, müssen zusätzlich Name und Anschrift des Eigentümers angegeben werden (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 BMG).
Wohnung und Vorgang
Meldepflichtiger Vorgang
Was gilt hier?
Die meldepflichtige Person muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Ein Auszug muss nur gemeldet werden, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird.
Meldepflichtige Personen
Personen, die ein- bzw. ausziehen *
Was gilt hier?
Alle Personen, die ein- bzw. ausziehen und sich deshalb melden müssen (§ 17 Abs. 1 BMG), mit vollständigem Namen – auch Kinder.
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