Bewirtungsbeleg erstellen – Foto der Rechnung genügt
Restaurantrechnung fotografieren, Anlass und Gäste eintragen, unterschreiben. Auf dem Beleg steht eine verkleinerte Kopie, die Rückseite ist zum Aufkleben des Originals vorbereitet.
Was zu einem Bewirtungsbeleg gehört
Geschäftliche Bewirtungen sind zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar, wenn Sie Folgendes schriftlich festhalten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG):
- Ort und Tag der Bewirtung
- Die bewirteten Personen, auch Sie selbst als Gastgeber
- Den konkreten Anlass – nicht nur „Geschäftsessen“, sondern z. B. „Abstimmung Angebot Nr. 5678 mit Firma ABC“
- Die Höhe der Aufwendungen, Trinkgeld nur, wenn es belegt ist
- Ihre Unterschrift
Die Rechnung der Gaststätte bleibt Pflicht
Unser Beleg ergänzt die maschinell erstellte Rechnung der Gaststätte, er ersetzt sie nicht. Deshalb druckt Belegfuchs eine verkleinerte Kopie der Rechnung mit auf den Beleg – und die Rückseite ist dafür vorbereitet, das Original aufzukleben. Beidseitig gedruckt ist alles ein Blatt. Bei Beträgen über 250 € muss die Rechnung auf Ihre Firma ausgestellt sein.
Was es kostet
Ein Bewirtungsbeleg kostet einen Beleg aus Ihrem Guthaben. Das Auslesen der Rechnung ist inklusive.
Häufige Fragen
›Reicht der Kassenbon als Bewirtungsbeleg?
Nein. Sie brauchen die maschinell erstellte Rechnung der Gaststätte und zusätzlich Ihre Angaben zu Anlass, Teilnehmern und Unterschrift. Belegfuchs erstellt diese Angaben und hängt das Foto der Rechnung an.
›Wie viel kann ich von einer Geschäftsbewirtung absetzen?
70 % der angemessenen Kosten sind als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Vorsteuer ist bei ordnungsgemäßer Rechnung in voller Höhe abziehbar.
›Was gilt für das Trinkgeld?
Trinkgeld zählt nur, wenn es belegt ist – etwa auf der Rechnung vermerkt oder vom Empfänger quittiert.
›Muss die Rechnung auf meine Firma ausgestellt sein?
Bei Rechnungen über 250 € ja. Darunter genügt eine Kleinbetragsrechnung.