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Checkliste: vermietete Wohnung kaufen

Was Sie vor dem Kauf prüfen, im Kaufvertrag regeln und nach dem Übergang erledigen sollten – 27 Punkte zum Abhaken. Kostenlos, ohne Anmeldung.

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1. Vor dem Kauf prüfen

Lassen Sie sich diese Unterlagen vom Verkäufer oder Makler geben – am besten vor dem Notartermin.

  • Sie übernehmen die Verträge so, wie sie sind – „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB).

  • Mit dem Eigentumsübergang haften Sie dem Mieter für die Rückzahlung – auch wenn der Verkäufer Ihnen die Kaution nicht übergibt (§ 566a BGB).

  • Dann gilt meist eine Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen (§ 577a BGB), und beim ersten Verkauf kann der Mieter ein Vorkaufsrecht haben (§ 577 BGB).

  • Steht die Einheit dort als Wohnung oder als Teileigentum (z. B. Gewerbe)? Nur was dort erlaubt ist, dürfen Sie vermieten.

  • Hier stehen beschlossene Sanierungen, Sonderumlagen und Streit in der Gemeinschaft.

  • Der Verkäufer muss ihn vorlegen und übergeben.

2. Im Kaufvertrag regeln

Sprechen Sie diese Punkte mit dem Notar ab, bevor der Entwurf steht.

  • Kautionsquittung erstellen →

3. Nach dem Übergang erledigen

Sobald Nutzen und Lasten übergegangen sind bzw. Sie im Grundbuch stehen.

  • Bis der Mieter Bescheid weiß, darf er mit befreiender Wirkung an den alten Eigentümer zahlen.

  • Übergabeprotokoll erstellen →

  • Kautionsquittung erstellen →

  • Wohnungsgeberbestätigung erstellen →

  • § 35a-Bescheinigung erstellen →

Allgemeine Hinweise, Stand 2026 – keine Rechts- oder Steuerberatung. Ihre Häkchen werden nur in diesem Browser gespeichert.

Häufige Fragen

›Übernehme ich beim Kauf die bestehenden Mietverträge?

Ja. Mit der Eintragung im Grundbuch treten Sie als Vermieter in alle bestehenden Mietverträge ein – zu den bisherigen Bedingungen (§ 566 BGB, „Kauf bricht nicht Miete“).

›Was passiert mit der Kaution des Mieters?

Sie haften dem Mieter für die Rückzahlung, auch wenn der Verkäufer Ihnen die Kaution nicht übergibt (§ 566a BGB). Regeln Sie die Übergabe deshalb im Kaufvertrag und legen Sie die Kaution danach auf ein eigenes Kautionskonto.

›Kann ich wegen Eigenbedarf kündigen?

Nur mit berechtigtem Interesse und unter Einhaltung der Fristen. Wurde das Haus erst nach Einzug des Mieters in Eigentumswohnungen aufgeteilt, gilt meist eine Sperrfrist von drei bis zehn Jahren (§ 577a BGB). Lassen Sie sich im Einzelfall beraten.

›Brauche ich für bestehende Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung?

Nein – nur wer ein- oder auszieht, braucht sie. Für jeden neuen Mieter stellen Sie sie innerhalb von zwei Wochen nach Einzug aus (§ 19 BMG).